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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluß vom 19.02.1996 (1 Ws 13/96) | | | | Kurzleitsatz: «1. Bei der Heranziehung eines Dolmetschers für Besprechungen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart-Stammheim ist eine Entfernung von 30 km zwischen dem Wohn- oder Büroort des Dolmetschers und dem Tätigkeitsort noch angemessen.2. In die Zeit, für die eine Entschädigung zu gewähren ist, muß auch die Zeit der An- und Rückreise zum und vom Besprechungsort einschließlich regelmäßig vorkommender kleiner Verkehrsstaus eingerechnet werden.»
Relevante Normen: BRAGO § 97 Abs. 2 S. 1; ZSEG § 17 Abs. 2, § 3 Abs. 1 u. 2, § 4;
Fundstellen dieser Entscheidung: JurBüro 1996, 659 Justiz 1996, 190
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