Rechtsprechung:
OLG Stuttgart - Beschluß vom 31.01.1996 (1 Ws 1/96)

   

Kurzleitsatz:
»Das Strafverfolgungshindernis des § 371 Abs. 4 AO erfaßt nicht die Steuerhinterziehung, die durch die Abgabe unrichtiger oder unvollständiger Ursprungserklärungen begangen wurde. "Dritter" im Sinne des § 371 Abs. 4 AO ist vielmehr nur derjenige, der seine Anzeige- oder Richtigstellungspflicht nach § 153 AO verletzt hat.«


Relevante Normen:
AO § 371 Abs. 4, § 153;


Fundstellen dieser Entscheidung:
Justiz 1996, 182
NStZ 1996, 559
wistra 1996, 190

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