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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluß vom 15.01.1996 (1 Ss 603/95) | | | | Kurzleitsatz: »Ist auf die Sprungrevision des Angeklagten das Urteil wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes zu dessen Gunsten (teilweise) aufzuheben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf Mitangeklagte, die Berufung oder ein zunächst unbestimmtes Rechtsmittel eingelegt, ihr Rechtsmittel dann aber zu einem Zeitpunkt zurückgenommen haben, in dem der Übergang zur bzw. die Bezeichnung als Revision noch möglich war.«
Relevante Normen: StPO § 357;
Fundstellen dieser Entscheidung: Justiz 1996, 186 MDR 1996, 517
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