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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluß vom 22.12.1995 (1 Ws 227/95) | | | | Kurzleitsatz: 1. Die nach § 147 Abs. 5
StPO gefällte Entscheidung des Vorsitzenden über die Verweigerung der Akteneinsicht ist nicht ein bloßer Justizverwaltungsakt, sondern stellt einen Akt der Rechtspflege dar, weil sie sich unmittelbar auf die Gestaltung und Leitung des laufenden Strafverfahrens bezieht (vgl. OLG Köln, NJW 1985, 336 m.w.Nachw.). Sie kann mit der Beschwerde angefochten werden, soweit ein Dritter, dessen Beschwerderecht durch § 305 S. 1 StPO nicht ausgeschlossen wird, betroffen ist.2. Zu...
Relevante Normen: BaWüVerf. Art. 35; GG Art. 44 Abs. 3, 35; SachsAnhVerf. Art. 54; StPO §§ 147, 304, 305;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1996, 1908
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