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| Rechtsprechung: OLG Stuttgart - Beschluß vom 18.12.1995 (1 Ss 541/95) | | | | Kurzleitsatz: »Wenn ein Verkehrsverstoß mehrere Tatbestände des BKatV, die jeweils ein Regelfahrverbot von einem Monat vorsehen, erfüllt, darf - bei Vorliegen eines Regelfalles - die Dauer der einzelnen Fahrverbote nicht lediglich addiert werden. werden. Vielmehr kommt ein längeres Fahrverbot nur dann in Betracht, wenn gewichtige Umstände erkennen lassen, daß ein Fahrverbot von einem Monat - auch bei Ausschöpfung des Bußgeldrahmens - nicht ausreicht, um den Betroffenen nachhaltig zu beeindrucken. Die Gründe dafür sind im...
Relevante Normen: BKatV § 2; StVG § 25 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAR 1996, 246 Justiz 1996, 151 NZV 1996, 159 VRS 91, 134 VerkMitt 1996, 55
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