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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 27.03.1996 (1 Ws 117 u. 118/96) | | | | Kurzleitsatz: »Ist der Angeklagte mangels Tatnachweises freigesprochen worden und hat die Staatsanwaltschaft dies - ohne eigenes Strafersuchen - selbst beantragt, so liegt kein Fall der Annahmeberufung gemäß § 313 Abs. 1
StPO vor. Der Nebenkläger kann deshalb auch dann ohne weiteres Berufung einlegen, wenn er selbst keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe gestellt hat.«
Relevante Normen: StPO § 313, § 322a, § 401 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: JBl.RP 1997, 217 MDR 1996, 732
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