Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 27.03.1996 (1 Ws 117 u. 118/96)

   

Kurzleitsatz:
»Ist der Angeklagte mangels Tatnachweises freigesprochen worden und hat die Staatsanwaltschaft dies - ohne eigenes Strafersuchen - selbst beantragt, so liegt kein Fall der Annahmeberufung gemäß § 313 Abs. 1 StPO vor. Der Nebenkläger kann deshalb auch dann ohne weiteres Berufung einlegen, wenn er selbst keinen konkreten Antrag zur Strafhöhe gestellt hat.«


Relevante Normen:
StPO § 313, § 322a, § 401 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JBl.RP 1997, 217
MDR 1996, 732

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