Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.03.1996 (2 Ws 57/86)

   

Kurzleitsatz:
«Gegen den gerichtlichen Einstellungsbeschluß gemäß § 153 Abs. 2 StPO (hier: Nötigung durch Sitzblockade) ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 79 Abs. 1 BVerfGG nicht zulässig.»


Relevante Normen:
BVerfGG § 79 Abs. 1; StGB § 240; StPO § 153 Abs. 2, § 359;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JBl.RP 1996, 216

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