Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 14.03.1996 (1 Ws 96/96)

   

Kurzleitsatz:
Bei der Entscheidung über die Anrechnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67 Abs. 4 S. 1 StGB) ist verbüßte Untersuchungshaft mit Ausnahme der sog. Organisationshaft vorrangig zu berücksichtigen.


Relevante Normen:
StGB § 67 Abs. 4 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 357
StV 1997, 478
ZfStrVo 1997, 174

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