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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.01.1996 (1 Ss 211/95) | | | | Kurzleitsatz: »Ein nach den sonstigen Umständen (hier: gemäß § 2 Abs. 1
BKatV) angezeigtes Fahrverbot stellt nicht allein deshalb eine unverhältnismäßige Belastung dar, weil der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist und ihm daher wirtschaftliche Folgen drohen. Anders kann es sein, wenn ganz ungewöhnliche Härten (Verlust des Arbeitsplatzes bzw. der wirtschaftlichen Existenz) zu erwarten sind; dahingehende Angaben des Betroffenen darf der Tatrichter aber regelmäßig nicht ungeprüft hinneh...
Relevante Normen: BKatV § 2; StVG § 25;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAR 1996, 156 DAR 1996, 156 (Ls) VRS 91, 197 ZfS 1996, 273
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