Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.01.1996 (1 Ss 159/95)

   

Kurzleitsatz:
»Hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter gestellt, so darf der Bußgeldrichter ohne vorherige Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 OWiG in der Sache nicht nach Aktenlage gemäß § 74 Abs. 1 OWiG urteilen; bei dieser Ermessensentscheidung sind der für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderliche Aufwand des Betroffenen, aber auch sein bisheriges Prozeßverhalten und der Aufklärungszweck zu berücksichtigen (Weiterführung der Rechtsprechung...


Relevante Normen:
OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1996, 108
DAR 1996, 108 (Ls)
DRsp IV(468)178a
JBl.RP 1996, 97
NZV 1996, 331
VRS 91, 60
VerkMitt 1996, 80

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang