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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.01.1996 (1 Ss 159/95) | | | | Kurzleitsatz: »Hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter gestellt, so darf der Bußgeldrichter ohne vorherige Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3
OWiG in der Sache nicht nach Aktenlage gemäß § 74 Abs. 1
OWiG urteilen; bei dieser Ermessensentscheidung sind der für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderliche Aufwand des Betroffenen, aber auch sein bisheriges Prozeßverhalten und der Aufklärungszweck zu berücksichtigen (Weiterführung der Rechtsprechung...
Relevante Normen: OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: DAR 1996, 108 DAR 1996, 108 (Ls) DRsp IV(468)178a JBl.RP 1996, 97 NZV 1996, 331 VRS 91, 60 VerkMitt 1996, 80
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