Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1996 (1 Ss 3/96)

   

Kurzleitsatz:
1. Aus den Eintragungen im Blutentnahmeprotokoll "Stimmung: stumpf" und "scheint äußerlich leicht unter Alkoholeinfluß zu stehen" kann nicht auf eine Fahruntüchtigkeit geschlossen werden.2. Ein auffällig langer Drehnystagmus kann für sich allein gesehen nicht als Beweisanzeichen für relative Fahruntüchtigkeit gewertet werden. Eine solche könnte allenfalls aus einem grobschlägigen Drehnystagmus in Verbindung mit einem Nüchternbefund hergeleitet werden.


Relevante Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1 lit a;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp III(336)290Nr. 2b bb (Ls)
NZV 1996, 158

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