Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 16.11.1995 (1 Ws 205/95)

   

Kurzleitsatz:
»Gegen den gerichtlichen Einstellungsbeschluß gemäß § 154 Abs. 2 StPO ist die Beschwerde gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthaft. Hat das (eingestellte) Verfahren eine Straftat der nötigenden Sitzblockade (§ 240 Abs.1 StGB) zum Gegenstand, so steht einer Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Januar 1995 (1 BvR 718-723/89) nicht grundsätzlich entgegen. Nur für den Fall der ausschließlich psychischen Einwirkung durc...


Relevante Normen:
StGB § 240 Abs. 1; StPO § 154 Abs. 2, § 304 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(452)130Nr. 3
JBl.RP 1996, 72
NJW 1996, 866
VRS 91, 44

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