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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 25.10.1995 (1 Ausl 2/95) | | | | Kurzleitsatz: »Die Auslieferung darf nicht gewährt werden, wenn den Verfolgten in dem ersuchenden Staat eine Strafe erwartet, die unerträglich hart ist und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt als unangemessen erscheint; dies ist der Fall, wenn für den Verkauf von 0,05 g Heroin/Kokain-Gemisch eine Zuchthausstrafe von regelmäßig nicht unter 10 Jahren, günstigenfalls - bei Zubilligung mildernder Umstände - von etwa 5 bis 8 Jahren droht.«
Relevante Normen: IRG § 73;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 105
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