Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 23.10.1995 (1 Ws 280/95)

   

Kurzleitsatz:
»Der Freigesprochene erhält eine Entschädigung auch für Zeitversäumnis, die durch notwendige Informationsreisen zum Verteidiger angefallen ist.«


Relevante Normen:
StPO § 464a Abs. 2 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JurBüro 1996, 198
MDR 1996, 318
StV 1996, 612
wistra 1996, 199

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