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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1995 (1 Ws 28/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die sofortige Beschwerde (der Staatsanwaltschaft) gemäß § 454 Abs. 2
StPO eröffnet dem Beschwerdegericht auch die rechtliche und sachliche Überprüfung der Bewährungsanordnungen (§ 453 Abs. 1
StPO) ohne die Beschränkung des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO.2. Die Verpflichtung des Verurteilten, "im Falle erneuter Alkoholauffälligkeit nach entsprechender Weisung seines Bewährungshelfers eine ambulante Alkoholtherapie durchzuführen", hat in § 56c
StGB keine g...
Relevante Normen: StGB § 56c, § 56d; StPO § 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 454 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: JBl.RP 1996, 109 ZfStrVo 1997, 55
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