Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 19.01.1995 (1 Ws 28/95)

   

Kurzleitsatz:
»1. Die sofortige Beschwerde (der Staatsanwaltschaft) gemäß § 454 Abs. 2 StPO eröffnet dem Beschwerdegericht auch die rechtliche und sachliche Überprüfung der Bewährungsanordnungen (§ 453 Abs. 1 StPO) ohne die Beschränkung des § 453 Abs. 2 S. 2 StPO.2. Die Verpflichtung des Verurteilten, "im Falle erneuter Alkoholauffälligkeit nach entsprechender Weisung seines Bewährungshelfers eine ambulante Alkoholtherapie durchzuführen", hat in § 56c StGB keine g...


Relevante Normen:
StGB § 56c, § 56d; StPO § 453 Abs. 1, Abs. 2 S. 2, § 454 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JBl.RP 1996, 109
ZfStrVo 1997, 55

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