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| Rechtsprechung: OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.08.1994 (1 Ws 270/94 Vollz.) | | | | Kurzleitsatz: »1. Verweigert die JVA die Aushändigung eines Fotos des Verlobten bzw. Ehemannes an die inhaftierte Angehörige, ist dieser durch die Ablehnung an der Kontaktaufnahme gehindert worden und dementsprechend nach § 109
StVollzG antragsbefugt.2. Über die Zulassung einzelner Gegenstände, mit denen der Gefangene nach § 19 Abs. 1 S. 1 StVollzG seinen Haftraum ausstatten will, hat die JVA eine Ermessensentscheidung zu treffen.3. Zur rechtsfehlerfreien Ausübung des Ermessens im Sinne des § 19
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Relevante Normen: StVollzG §§ 19 Abs. 1, 109;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZfStrVo 1995, 374
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