Rechtsprechung:
OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.08.1994 (1 Ws 270/94 Vollz.)

   

Kurzleitsatz:
»1. Verweigert die JVA die Aushändigung eines Fotos des Verlobten bzw. Ehemannes an die inhaftierte Angehörige, ist dieser durch die Ablehnung an der Kontaktaufnahme gehindert worden und dementsprechend nach § 109 StVollzG antragsbefugt.2. Über die Zulassung einzelner Gegenstände, mit denen der Gefangene nach § 19 Abs. 1 S. 1 StVollzG seinen Haftraum ausstatten will, hat die JVA eine Ermessensentscheidung zu treffen.3. Zur rechtsfehlerfreien Ausübung des Ermessens im Sinne des § 19 ...


Relevante Normen:
StVollzG §§ 19 Abs. 1, 109;


Fundstellen dieser Entscheidung:
ZfStrVo 1995, 374

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