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| Rechtsprechung: OLG München - Urteil vom 15.03.1989 (12 UF 1631/88) | | | | Kurzleitsatz: Nach §§ 58, 59
EheG hat der allein schuldig geschiedene Ehegatte der Frau den nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit deren eigene Einkünfte nicht ausreichen und der Verpflichtete unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen seinen eigenen Unterhalt nicht gefährdet. Nach dem für Scheidungen vor dem 1.7.1977 geltenden Unterhaltsrecht bestehen keine der Bestimmung des § 1571
BGB entsprechenden Einsatzzeitpunkte, so daß der An...
Relevante Normen: BGB § 1582; EheG § 58, § 59;
Fundstellen dieser Entscheidung: FamRZ 1989, 1309
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