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| Rechtsprechung: OLG München - Beschluß vom 05.10.1988 (8 W 2457/88) | | | | Kurzleitsatz: Bei der Zuweisung der Ehewohnung hat das Gericht auch die Frage einer Nutzungsentschädigung zu entscheiden. Enthält weder der Tenor noch die Entscheidungsgründe einen Ausspruch über die Frage einer Nutzungsentschädigung, so kann nach Rechtskraft der Scheidung in einem neuen Verfahren der Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung analog § 5
HausratsVO geltend gemacht werden, weil er nicht rechtskräftig abgelehnt worden ist. Die Geltendmachung eines solchen Anspruchs auf Zahlung einer N...
Relevante Normen: HausratsVO § 5, § 18; ZPO § 114;
Fundstellen dieser Entscheidung: FamRZ 1989, 199
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