Rechtsprechung:
OLG München - Urteil vom 22.12.1987 (5 U 3623/87)

   

Kurzleitsatz:
Steht ein Haus im Miteigentum der Eheleute kann jeder nach Rechtskraft der Scheidung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht von dem Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft aus. Dies folgt daraus, daß die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund selbst dann verlangt werden kann, wenn die Aufhebung durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist (§ 749 Abs. 2 BGB); eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 7...


Relevante Normen:
BGB § 749, § 753, § 242;


Fundstellen dieser Entscheidung:
FamRZ 1989, 980

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