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| Rechtsprechung: BFH - Urteil vom 27.03.1996 (I R 3/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ein Kreditinstitut darf die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemachten Sparguthaben nicht mehr passivieren.2. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß danach sämtliche Verbindlichkeiten aus 30 und mehr Jahren unbewegten Sparkonten auszubuchen sind. Andererseits besteht auch kein Erfahrungssatz, daß alle Forderungen aus Sparkonten, die weniger als 30 Jahre nicht bewegt wurden, noch geltend gemacht werden.«
Relevante Normen: EStG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1; HGB § 240 Abs. 1, § 252 Abs. 1 Nr. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: BB 1996, 1430 BFHE 180, 155 BStBl II 1996, 470 DB 1996, 1379 DStR 1996, 1041 DStZ 1996, 557 NJW 1996, 2886 WM 1996, 1721
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