Rechtsprechung:
BFH - Urteil vom 12.10.1995 (I R 179/94)

   

Kurzleitsatz:
»1. Es besteht steuerlich keine Pflicht, eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung wieder aufzustocken, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Schuldner gebessert haben.2. Wird eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung teilweise beglichen, so ist der Tilgungsbetrag voll mit dem Buchwert der Forderung zu verrechnen.«


Relevante Normen:
EStG § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BStBl II 1996, 402
DB 1996, 1378
DStR 1996, 1040

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