Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 20.03.1962 (II C 6.60)

   

Kurzleitsatz:
»Innerdienstliche Anordnungen des Dienstherrn sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare Verwaltungsakte nur dann, wenn sich ihre potentiellen Wirkungen nicht auf die Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich - über die Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus - auch auf dessen Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit erstrecken.«


Relevante Normen:
VGGVGG Rh-Pf. § 15;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BVerwGE 14, 84

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