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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 20.03.1962 (II C 6.60) | | | | Kurzleitsatz: »Innerdienstliche Anordnungen des Dienstherrn sind im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare Verwaltungsakte nur dann, wenn sich ihre potentiellen Wirkungen nicht auf die Stellung des Beamten als Amtsträger beschränken, sondern sich - über die Konkretisierung der Gehorsamspflicht hinaus - auch auf dessen Stellung als eine dem Dienstherrn mit selbständigen Rechten gegenüberstehende Rechtspersönlichkeit erstrecken.«
Relevante Normen: VGGVGG Rh-Pf. § 15;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 14, 84
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