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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 03.09.1963 (I C 151.59) | | | | Kurzleitsatz: »Zur Zulässigkeit der Errichtung von Werbeanlagen längs der Bundesfernstraßen.Das gesetzliche Verbot der Anlagen der Außenwerbung im Schutzstreifen des § 9 Abs. 1
FStrG außerhalb der Ortsdurchfahrten ist verfassungsmäßig.Eine Reklame für Autoreifen an einer Tankstelle entspricht nicht den gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8
FStrG erteilt werden kann.«
Relevante Normen: Bundesfernstraßengesetz (i.d.F. vom 6. August 1961 - BGBl. I S. 1742) § 9;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 16, 301
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