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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 12.12.1969 (IV C 105.66) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Genehmigung eines Bebauungsplanes ist ebenso wie die Genehmigungsversagung ein Verwaltungsakt.2. Eine Überschreitung der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BBauG vorgesehenen Frist hat nicht zur Folge, daß die beantragte Genehmigung als erteilt gilt.3. Zum Zusammenhang zwischen Planung und Planungsermessen.4. Zur Bedeutung von § 1 Abs. 4 und 5 BBAuG als Schranke des Planungsermessens.«
Relevante Normen: BBauG §§ 1 f., 6, 11;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 34, 301
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