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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 29.09.1972 (VII C 77.70) | | | | Kurzleitsatz: »Das Namensänderungsgesetz vom 5. Januar 1938 gilt auch für einen heimatlosen Ausländer mit fremder Staatsangehörigkeit.Die Entscheidung der Behörde darüber, ob ein wichtiger Grund die Änderung des Familiennamens rechtfertigt, kann von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfange nachgeprüft werden.Bei einem heimatlosen Ausländer, der im Inland ein Gewerbe betreibt, kann für die Anpassung der Schreibweise seines polnischen Namens an die deutschen Sprachregeln ein wichtiger Grund gegeben sein.«
Relevante Normen: GG Art. 116 Abs. 1; Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit § 6; Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet vom 25. April 1951; Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen § 1, § 3 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 40, 353
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