Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 05.02.1976 (VII A 1.76)

   

Kurzleitsatz:
»1. § 90 Abs. 2 VwGO schließt neue Anträge nur aus, wenn die Streitsache bei einem der dort genannten Gerichte rechtshängig ist; ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht steht neuen Anträgen nicht entgegen.2. Ein Streit zwischen Bundesländern um die Erfüllung des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen ist nichtverfassungsrechtlicher Art.3. Einstweilige Anordnungen sind auch im Länderstreit des § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwG0 zulässig.


Relevante Normen:
Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen Art. 11 Abs. 8 S. 2 ff.; VwGO § 40 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 1, § 90 Abs. 2, § 123 Abs. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BVerwGE 50, 124

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