Rechtsprechung:
BVerwG - Urteil vom 14.07.1978 (7 C 11.76)

   

Kurzleitsatz:
»Zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Schule muß für eine Übergangszeit die Fortgeltung einer als Verwaltungsvorschrift erlassenen Versetzungsordnung hingenommen werden, um dem Normgeber Gelegenheit zur rechtssatzmäßigen Regelung zu geben.Zur Frage, ob in Fällen der Nichtversetzung eines Schülers in der Grundschule für die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs.1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung zu bej...


Relevante Normen:
Berliner Schulgesetz (i.d.F.v. 13.9.1966 - GVBl. S. 1485) § 20 Abs. 3, § 26 S. 3; GG Art. 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 20 Abs. 2 S. 1, Abs. 3; Versetzungsordnung der Berliner Schule vom 11. März 1970 (Abl. S. 406).; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;


Fundstellen dieser Entscheidung:
BVerwGE 56, 155

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