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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 10.07.1980 (3 C 136.79) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan eines Landes ist ein Verwaltungsakt.2. Zur Frage der Anfechtbarkeit belastender Nebenbestimmungen eines solchen Verwaltungsaktes.3. Die Feststellung der Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausbedarfsplan darf grundsätzlich dann nicht mit einer Befristung oder auflösenden Bedingung oder einem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden, wenn diese Nebenbestimmungen ihre Rechtfertigung allein aus einer erwarteten zukünftig...
Relevante Normen: KHG § 1, § 4 Abs. 1, 1, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1,, 1, 3; VwGO § 42 Abs. 1; VwVfG § 36 Abs. 1, 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 60, 269
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