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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 02.12.1980 (1 A 3.80) | | | | Kurzleitsatz: »1. Ist aus den Zielen und der Betätigung einer Vereinigung ihre Absicht, die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland zu untergraben, in der Gegenwart erkennbar, dann ist der Zeitpunkt, in dem der angestrebte Zustand objektiv oder nach den Vorstellungen der Vereinigung eintreten kann, soll oder wird, für die Rechtmäßigkeit des Verbots dieser Vereinigung ohne Bedeutung.2. Richtet sich eine Vereinigung gegen die verfassungsmäßige Ordnung und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2
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Relevante Normen: GG Art. 9 Abs. 2; VereinsG § 3 Abs. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 61, 218
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