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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 11.05.1981 (6 C 121.80) | | | | Kurzleitsatz: »Erledigt sich ein Widerspruchsverfahren - z.B. vor der Prüfungskammer für Kriegsdienstverweigerer - ohne eine Entscheidung in der Sache selbst, so besteht keine Rechtsgrundlage für eine Erstattung der dem Widerspruchsführer durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstandenen Aufwendungen. § 161 Abs. 2
VwGO ist auf diesen Fall nicht entsprechend anwendbar.«
Relevante Normen: VwGO §§ 72, 73, § 161 Abs. 2; VwVfG § 80; WPflG § 19 Abs. 8, § 33 Abs. 7;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 62, 201 NVwZ 1982, 120
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