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| Rechtsprechung: BVerwG - Urteil vom 26.06.1981 (4 C 5.78) | | | | Kurzleitsatz: »Die Planungs- und Linienführungsbestimmung des Bundesministers für Verkehr nach § 16 Abs. 1
FStrG ist kein Verwaltungsakt, sondern ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als solcher nicht anfechtbarer behördeninterner Vorgang.Inhaltlich geht die Planungs- und Linienführungsbestimmung in die ihr nachfolgende Planfeststellung ein; mit ihr unterliegt sie der verwaltungsgerichtlichen Prüfung.Zu den grundsätzlich hinzunehmenden Planungsbindungen gehören auch die der Planung eines Streckenabsc...
Relevante Normen: FStrG §§ 16, 17; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 90 Abs. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: BVerwGE 62, 342
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