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| Rechtsprechung: OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.10.1989 (5 Ss 384/89 - 145/89 I) | | | | Kurzleitsatz: »1. Der Diebstahl ist vollendet, wenn der Täter die entwendeten Kleidungsstücke (hier: zwei Sakkos) unter seinem Mantel verborgen hat und damit dem Ladenausgang zustrebt. Dies gilt auch dann, wenn er bei seinem Tun von einer Verkäuferin mit Hilfe einer Videokamera beobachtet und danach noch vor Verlassen der Geschäftsräume gestellt wird. 2. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Tatrichter in allen Fällen, in denen dem Täter eine Blutprobe nicht entnommen worden ist, bei der Erörterung der Voraus...
Relevante Normen: StGB § 21, § 242;
Fundstellen dieser Entscheidung: NJW 1990, 1492
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