Rechtsprechung:
BayObLG - Beschluß vom 12.10.1995 (2Z BR 66/95)

   

Kurzleitsatz:
Betreten und die Benutzung der in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums


Relevante Normen:
BGB § 677; WEG § 14 Nr.4, § 21 Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp I(152)258b-e (Ls)
NJWE-MietR 1996, 36
WE 1996, 152
WuM 1995, 728

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