|
|
 |
 |
| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 26.06.1996 (2 ObOWi 452/96) | | | | Kurzleitsatz: »Hat der Tatrichter den Betroffenen anhand des bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Frontfotos identifiziert, so bedarf es - auch wenn eine prozeßordnungsgemäße Verweisung auf das Frontfoto gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO unterbleibt - keiner weiteren Ausführungen zur Bildqualität, sofern der Tatrichter in den Urteilsgründen einen ins einzelne gehenden Vergleich mehrerer charakteristischer Merkmale vorgenommen hat, aus dem sich zwingend die Geeignetheit des Frontfotos zur Identifizierung ergibt.«
Relevante Normen: OWiG § 71 Abs. 1; StPO § 267;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1996, 79 DAR 1996, 411 MDR 1996, 1059 NStZ-RR 1997, 48 NZV 1997, 51 VRS 92, 217 VersR 1997, 986
|
|
| | Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen. | |
|
|
 |
|
|