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| Rechtsprechung: BayObLG - Beschluß vom 26.06.1996 (5 St RR 18/96) | | | | Kurzleitsatz: »Bringt ein Bediensteter der Deutschen Telekom AG auf der Rückseite eines zur Begleichung von Fernmeldegebühren eingereichten Kundenschecks eine nur innerdienstlichen Anordnungen entsprechende Unterschrift an, so dient deren Verfälschung nicht ohne weiteres zur Täuschung im Rechtsverkehr.«
Relevante Normen: StGB § 267;
Fundstellen dieser Entscheidung: BayObLGSt 1996, 76 NStZ-RR 1997, 6
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