Rechtsprechung:
BVerwG - Beschluß vom 29.12.1995 (9 B 199.95)

   

Kurzleitsatz:
»Der Verzicht auf mündliche Verhandlung im Asylrechtsstreit ist jedenfalls mit der Durchführung einer Erörterungsverhandlung und der Einführung neuer ...


Relevante Normen:
VwGO § 101 Abs. 2;



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