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| Rechtsprechung: LAG Chemnitz - Urteil vom 24.01.1996 (2 Sa 977/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte binden deutsche Gerichte jedenfalls aufgrund der Regelungen in Art. 25
GG.2. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 26.9.1995 - 7/1994/454/535 [Vogt/Deutschland] - kann eine Entlassung eines Angestellten aus dem öffentlichen Dienst nicht mehr allein auf die Bekleidung bestimmter Funktionen, etwa in der DDR, gestützt werden. Vielmehr muß danach das innerdienstliche Verhalten des Gekündigte...
Relevante Normen: EinigungsV Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: AuA 1996, 356 NJ 1996, 389 RAnB 1996, 216
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