Rechtsprechung:
VG Meiningen - Beschluß vom 12.01.1996 (2 E 30/96.Me)

   

Kurzleitsatz:
»Örtlich zuständig für die Unterbringung Obdachloser nach dem OBG ist die Gemeinde, in deren Gebiet die Obdachlosigkeit erstmals begründet wird (vgl. ...


Relevante Normen:
OBGOBG (Thüringen) § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 2; ThürVwVfG § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 1 Nr. 3a; VwGO § 123;


Fundstellen dieser Entscheidung:
RAnB 1996, 272

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