Rechtsprechung:
LG Mainz - Beschluß vom 22.09.1995 (8 T 235/95)

   

Kurzleitsatz:
Bei einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß in die Steuererstattungsansprüche des Schuldners ist auf Antrag des Gläubigers eine Herausgabeanordnung betreffend die Lohnsteuerkarte aufzunehmen.


Relevante Normen:
ZPO § 836 Abs. 3, §§ 829, 835;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(424)149Nr. 5
JurBüro 1996, 156

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