Rechtsprechung:
LG Stuttgart - Beschluß vom 22.08.1995 (2 T 372/95)

   

Kurzleitsatz:
Der Taschengeldanspruch bemißt sich auf 5 % des Nettoeinkommens des Drittschuldners. Hiervon unterliegen 7/10 der Pfändung. Ein gewisses Minimum - min...


Relevante Normen:
ZPO §§ 829, 835, 836, 850c;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DRsp IV(424)147Nr. 2
JurBüro 1996, 104

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