Rechtsprechung:
KG - Beschluß vom 19.04.1996 (2 Ss 46/96 - 3 Ws (B) 117/96)

   

Kurzleitsatz:
Das Rückwärtsfahren auf einer mehrspurigen Richtungsfahrbahn über eine Strecke von 10 bis 15 m ist ein so grob verkehrswidriges Verhalten, daß ein aus einer Grundstücksausfahrt ausfahrender Verkehrsteilnehmer damit nicht zu rechnen braucht.


Relevante Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 5, § 10;


Fundstellen dieser Entscheidung:
DAR 1996, 366
DRsp II(286)290c
VersR 1997, 593

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