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| Rechtsprechung: KG - Beschluß vom 09.12.1994 (2 StE 2/93) | | | | Kurzleitsatz: 1. Ein Zeuge kann von seinem Recht, sich eines Beistandes zu bedienen, auch noch während der Vernehmung Gebrauch machen.2. Sieht der Zeuge sich in einem Widerstreit zwischen seiner Aussage- und Wahrheitspflicht einerseits und einer naheliegenden, wenn auch subjektiv empfundenen Besorgnis um seine Sicherheit, so steht es ihm frei, einen Beistand hinzuzuziehen.3. Verfügt er nicht über die hierzu erforderlichen Mittel, so kann das Gericht ihm einen anwaltlichen Beistand im Wege der Prozeßkostenhilfe beiordnen.
Relevante Normen: StPO § 48;
Fundstellen dieser Entscheidung: StV 1996, 473
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