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| Rechtsprechung: OLG Brandenburg - Beschluß vom 17.04.1996 (2 Ws 50/96) | | | | Kurzleitsatz: »1. Tatsachen, die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zuungunsten des Verurteilten zugrundelegt, müssen zu ihrer vollen Überzeugung bewiesen sein.2. Das gilt auch für den Sachverhalt, auf den der Sachverständige, dessen Gutachten zu einer ablehnenden Entscheidung der Strafvollstreckungskammer führt, sein Erfahrungswissen angewandt hat.3. Kommt die Verwertung von Tatsachen aus dem Vollzugsbereich zu Lasten des Verurteilten in Betracht, muß sich die Strafvollstreckungskammer zunächst von ihrem V...
Relevante Normen: GG Art. 20 Abs. 3; MRK Art. 6 Abs. 2; StGB § 57a; StPO § 78, § 309 Abs. 2, § 454 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ 1996, 102 NStZ 1996, 405 NStZ 1997, 150
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