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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 05.01.1996 (3 Ws 92/96) | | | | Kurzleitsatz: Da der dingliche Arrest ausschließlich der Sicherung der späteren Zwangsvollstreckung dient, entfällt auch im Strafverfahren mit Vorliegen eines rechtskräftigen oder eines ohne Sicherheitsleistung vollstreckbaren Titels über die Hauptforderung der Arrestgrund. Ein gem. § 111d zur Sicherung der Beitreibung von dem Verurteilten zu erstattender Gerichtskosten ist daher aufzuheben, wenn der Kostenansatz erfolgt ist. Denn dieser ist zwar unbefristet anfechtbar, nach der Justizbeitreibungsordnung aber ohne weiter...
Relevante Normen: StPO § 111d Abs. 2, 3; ZPO §§ 917, 922, 928, 930;
Fundstellen dieser Entscheidung: NStZ-RR 1996, 255 wistra 1996, 281
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