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| Rechtsprechung: OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 22.05.1996 (1 Ws 45/96) | | | | Kurzleitsatz: Zur Anwendbarkeit des AMG auf sogenannte Designerdrogen.Die Unterstellung eines Stoffes unter das BtMG trifft weder eine positive, noch eine negative Aussage darüber, ob es sich um ein Arzneimittel handelt. Insbesondere steht der Arzneimitteleigenschaft eines Stoffes nicht entgegen, daß er (vorliegend zwischenzeitlich) gem. § 1 Abs. 3
BtMG als Betäubungsmittel eingestuft worden ist.
Relevante Normen: AMG § 2; BtMG § 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: MDR 1996, 957 NJW 1996, 3090 StV 1996, 488
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