Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 15.04.1996 (2 Ss 291/95)

   

Kurzleitsatz:
Nicht jeder berufliche Nachteil rechtfertigt die Ausnahme vom Regelfahrverbot, sondern grundsätzlich nur eine Härte ganz außergewöhnlicher Art, wie sie etwa im Verlust des Arbeitsplatzes oder der sonstigen wirtschaftlichen Existenz zu sehen ist. Eine derartige Härte ist durch den Hinweis, "ohne Führerschein" wäre dem Betroffenen "die Berufsausübung nicht möglich" bzw. er sei zur Ausübung seines Berufes "auf den Führerschein angewiesen", nicht ausreichend dargetan. Dies gilt auc...


Relevante Normen:
BKatV § 2 Abs. 2 S. 2, Abs. 4; StVG § 25 Abs. 1 S. 1; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NZV 1996, 373

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