Rechtsprechung:
OLG Koblenz - Beschluß vom 28.12.1995 (2 Ws 845/95)

   

Kurzleitsatz:
Das Ruhen der Verjährung gem. § 78b Abs. 4 StGB setzt im Falle des § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB lediglich voraus, daß die Strafvorschrift, wegen der Anklage erhoben worden ist, einen Sonderstrafrahmen für einen besonders schweren Fall von mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Es ist nicht erforderlich, daß Anklage und Eröffnungsbeschluß auch tatsächlich vom Vorliegen eines besonders schweren Falles ausgehen, zumal dies bei der Angabe der gesetzlichen Merkmale der Straftat ...


Relevante Normen:
StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 78b Abs. 4, § 78c Abs. 2;


Fundstellen dieser Entscheidung:
JBl.RP 1997, 217
NStZ-RR 1996, 229

Den Volltext dieser Entscheidung können Sie über unsere Datenbank DRsp-Online abrufen.

Seitenanfang Seitenanfang