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| Rechtsprechung: OLG Koblenz - Beschluß vom 16.10.1995 (1 Ss 277/95) | | | | Kurzleitsatz: »1. Die durch Angaben auf dem Hauptetikett begründete Gefahr der Irreführung über den Inhalt eines Behältnisses wird nicht durch kleingedruckte, klärende Hinweise auf dem Rückenetikett behoben.2. Der Geschäftsführer eines Großhandelsunternehmens handelt nicht schon dann fahrlässig, wenn er bei der Bestellung einer Ware nicht auf deren ordnungsgemäße Etikettierung hinwirkt. Seine Verantwortung beginnt erst, wenn er die Ware mit erkennbar gesetzwidrigen Angaben unter seinem Namen in den Verkehr bringt. Er hat...
Relevante Normen: LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 lit. b; LMKV § 3 Abs. 3;
Fundstellen dieser Entscheidung: ZLR 1996, 459
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