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| Rechtsprechung: OLG Naumburg - Beschluß vom 16.04.1996 (1 Ss (B) 61/96) | | | | Kurzleitsatz: 1. Bringt der Betroffene in einem Verfahren wegen Überschreitung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung vor, so hat das Urteil sich hiermit unabhängig davon, ob es sich um ein standardisiertes Meßverfahren handelt, auseinanderzusetzen.2. Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Laser-Meßverfahren LTI 20.20 muß der Tatrichter im Urteil darlegen, daß die Zuordnung der gemessenen Geschwindigkeit zu dem vom Betroffenen gesteuerten Fahrzeug gesichert ist und die ...
Relevante Normen: OWiG § 71 Abs. 1; StPO §§ 261, 267; StVO § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen dieser Entscheidung: NZV 1996, 330 VRS 92, 132
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