Rechtsprechung:
OLG Oldenburg - Beschluß vom 13.03.1996 (1 Ws 11/96)

   

Kurzleitsatz:
»Bei Verweisung einer Sache an das höhere Gericht hat der Angeklagte auch die vor dem zunächst angerufenen Gericht entstandenen Kosten zu tragen. Bei sachlich gebotener Verhandlung vor dem Schwurgericht ist es nicht unbillig, den Angeklagten auch bei Verurteilung nur wegen gefährlicher Körperverletzung mit sämtlichen Kosten des Verfahrens zu belegen.«


Relevante Normen:
StPO §§ 270, 465;


Fundstellen dieser Entscheidung:
NStZ 1996, 405

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